Weg zur Privatinsolvenz
1 - Außergerichtlicher Einigungsversuch
Zunächst wird der genaue Schuldenstand ermittelt. In einem Gläubigerverzeichnis wird eingetragen, welchen Betrag Sie dem jeweiligen Gläubiger schulden. Auch die jeweils aktuellen Anschriften sind erforderlich.
Wir unterstützen Sie bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie Kontopfändung, Lohnpfändung und helfen Ihnen, wenn der Gerichtsvollzieher sich ankündigt.
Wir beraten Sie bei Abgabe der Vermögensauskunft, ehemals der eidesstattliche Versicherung, stellen Ihnen die Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung aus und führen den Vergleich durch.
2 - Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Wenn Sie Ihren Insolvenzantrag beim Gericht eingereicht haben, kann dieses entscheiden, ob – mit Unterstützung des Gerichts – nochmals ein Vergleichsversuch unternommen wird. Voraussetzung ist hier, dass eine sogenannte Kopf- und Summenmehrheit der Gläubiger erreicht werden kann. D.h. mehr wie die Hälfte der Gläubiger und mehr wie die Hälfte der Schuldsumme, müssen dem Vergleich zugestimmt haben. Dann besteht für Sie die Möglichkeit die verbleibenden Ablehnungen gerichtlich mit einer Zustimmung ersetzen zu lassen. Gelingt auf diesem Wege eine Einigung mit den Gläubigern, so ist eine Insolvenz ebenfalls nicht nötig.
Zeigt sich jedoch im Vorfeld, dass eine Kopf- und Summenmehrheit nicht erreicht werden kann, so kann diese Stufe übersprungen werden.
3 - Gerichtliches Insolvenzverfahren
Ist der Vergleich gescheitert, so eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen. Grundprinzip des Verfahrens ist, dass Sie sich verpflichten, Ihr pfändbares Einkommen für die Dauer von sechs Jahren zur Verfügung zu stellen. Damit soll eine sogenannte Gläubigergleichbehandlung erreicht werden. Jeder Gläubiger soll – sofern Vermögen oder pfändbares Einkommen vorhanden ist – hieran beteiligt werden.
Das Gericht bestellt für Ihr Verfahren einen Treuhänder. Dessen Aufgaben umfassen im Wesentlichen die Erstellung der Insolvenztabelle, den Einzug Ihres Vermögens und pfändbaren Einkommens und die gerechte Verteilung der eingenommenen Gelder unter den Gläubigern.
Danach wird das Verfahren aufgehoben und die dritte Stufe ist beendet.
4 - Restschuldbefreiungsphase
Es schließt sich nun die Restschuldbefreiungsphase an, auch Wohlverhaltensperiode genannt. Der Treuhänder zieht weiterhin Ihr pfändbares Einkommen ein. Sofern Sie in dieser Verfahrensstufe erben sollten, dürfen Sie die Hälfte des Erbes behalten. Adressänderungen oder einen Wechsel der Arbeitsstelle müssen Sie während dieser Phase immer sofort mitteilen.
Waren Sie ein sogenannter redlicher Schuldner und haben Ihre Verpflichtungen erfüllt, erteilt Ihnen das Gericht am Ende der sechs Jahre die Restschuldbefreiung. Damit werden Ihnen die verbleibenden Schulden erlassen.
Für die anfallenden Kosten des Verfahrens können Sie einen Stundungsantrag stellen. Grundsätzlich sollen die Verfahrenskosten aus Ihrem pfändbaren Einkommen bezahlt werden. Ist Ihnen dies nicht möglich, so stundet das Gericht die Kosten bis zur Restschuldbefreiung.
Danach wird das Verfahren aufgehoben und die vierte Stufe ist beendet.
Das Verfahren setzt sich aus vier Stufen zusammen
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1. Stufe:
Außergerichtlicher Einigungsversuch -
2. Stufe:
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (kann entfallen) -
3. Stufe:
Gerichtliches Insolvenzverfahren -
4. Stufe:
Restschuldbefreiungsphase