Weg zur Privatinsolvenz

1 - Außergerichtlicher Einigungsversuch

Zunächst wird der genaue Schul­den­stand ermittelt. In einem Gläu­bi­ger­verzeichnis wird eingetragen, welchen Betrag Sie dem je­weiligen Gläubiger schulden. Auch die je­weils aktuellen Anschriften sind er­for­der­lich.

Wir unterstützen Sie bei Maß­nah­men der Zwangsvollstreckung wie Konto­pfändung, Lohn­pfändung und helfen Ihnen, wenn der Ge­richts­vollzieher sich ankündigt.

 

Wir beraten Sie bei Abgabe der Vermögensauskunft, ehemals der eides­stattliche Versicherung, stel­len Ihnen die Pfändung­sschutz­konto-Bescheinigung aus und füh­ren den Vergleich durch.

2 - Gerichtliches Schuldenbereinigungs­verfahren

Wenn Sie Ihren Insolvenzantrag beim Gericht eingereicht haben, kann dieses ent­scheiden, ob – mit Unter­stützung des Gerichts – noch­mals ein Vergleichs­versuch unter­nommen wird. Vor­aus­set­zung ist hier, dass eine so­ge­nannte Kopf- und Summen­mehr­heit der Gläubiger erreicht werden kann. D.h. mehr wie die Hälfte der Gläubiger und mehr wie die Hälfte der Schuld­summe, müssen dem Vergleich zu­gestimmt haben. Dann besteht für Sie die Möglich­keit die verbleibenden Ab­leh­nungen gericht­lich mit einer Zu­stimmung er­setzen zu lassen. Gelingt auf diesem Wege eine Ei­ni­gung mit den Gläubigern, so ist eine Insolvenz ebenfalls nicht nö­tig.

 

Zeigt sich jedoch im Vorfeld, dass eine Kopf- und Summenmehrheit nicht erreicht werden kann, so kann diese Stufe über­sprungen werden.

3 - Gerichtliches Insolvenzverfahren

Ist der Vergleich gescheitert, so eröffnet das Insolvenz­gericht das Insolvenz­verfahren über Ihr Ver­mö­gen. Grund­prinzip des Ver­fah­rens ist, dass Sie sich ver­pflichten, Ihr pfänd­bares Ein­kommen für die Dauer von sechs Jahren zur Ver­fü­gung zu stellen. Damit soll eine so­genannte Gläu­biger­gleich­behand­lung erreicht werden. Jeder Gläu­biger soll – sofern Vermögen oder pfänd­bares Einkommen vor­han­den ist – hieran beteiligt werden.

 

Das Gericht bestellt für Ihr Ver­fah­ren einen Treuhänder. Dessen Auf­gaben um­fassen im Wesent­lichen die Erstellung der Insolvenz­tabelle, den Ein­zug Ihres Ver­mögens und pfänd­baren Ein­kommens und die gerechte Ver­teilung der ein­ge­nom­menen Gelder unter den Gläu­bi­gern.

 

Danach wird das Verfahren auf­ge­hoben und die dritte Stufe ist be­endet.

4 - Restschuld­befreiungsphase

Es schließt sich nun die Rest­schuldbefreiungsphase an, auch Wohl­verhaltens­periode genannt. Der Treu­händer zieht weiter­hin Ihr pfänd­bares Ein­kommen ein. So­fern Sie in dieser Verfahrens­stufe erben sollten, dürfen Sie die Hälfte des Erbes behalten. Adress­än­derungen oder einen Wechsel der Arbeits­stelle müssen Sie während dieser Phase immer sofort mit­teilen.

 

Waren Sie ein sogenannter red­licher Schuldner und haben Ihre Ver­pflichtungen erfüllt, erteilt Ih­nen das Gericht am Ende der sechs Jahre die Rest­schuld­be­frei­ung. Damit werden Ihnen die ver­bleibenden Schulden erlassen.

 

Für die anfallenden Kosten des Ver­fahrens können Sie einen Stun­dungs­antrag stellen. Grund­sätzlich sollen die Verfahrens­kosten aus Ihrem pfänd­baren Ein­kommen be­zahlt werden. Ist Ihnen dies nicht möglich, so stundet das Gericht die Kosten bis zur Rest­schuld­be­freiung.

 

Danach wird das Verfahren auf­gehoben und die vierte Stufe ist beendet.

 

 

Das Verfahren setzt sich aus vier Stufen zusammen

  • 1. Stufe:
    Außergerichtlicher Einigungsversuch
  • 2. Stufe:
    Gerichtliches Schuldenbereinigungs­verfahren (kann entfallen)
  • 3. Stufe:
    Gerichtliches Insolvenzverfahren
  • 4. Stufe:
    Restschuldbefreiungsphase

Das Verfahren setzt sich aus vier Stufen zusammen

  • 1. Stufe:
    Außergerichtlicher Einigungsversuch
  • 2. Stufe:
    Gerichtliches Schuldenbereinigungs­verfahren (kann entfallen)
  • 3. Stufe:
    Gerichtliches Insolvenzverfahren
  • 4. Stufe:
    Restschuldbefreiungsphase
weitere Infos unter www.kanzlei-hintz-beiren.de
Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Simone Hintz-Beiren