Weg zur Regelinsolvenz

Die Insolvenzordnung als komplexes Steuerwerk

Das Regelverfahren wird an­ge­wandt, wenn der Gesetz­geber zur Entschuldung von juristi­schen Per­sonen wie Gesell­schaf­ten mit be­schränkter Haftung, Aktien­gesell­schaften oder Selbst­ständigen so­wie Frei­beruflern kein besonderes Ver­fahren vor­gesehen hat. Die Re­gel­insolvenz ist sehr komplex, des­halb empfehlen wir, mit einem kompe­tenten Rechts­anwalt an der Seite durch die Phasen dieses In­sol­venz­verfahrens zu gehen.

 

Eine Regelinsolvenz kann zur Auf­lösung des betroffenen Unter­neh­mens führen. Verzichten die Gläu­bi­ger jedoch auf einen ent­spre­chen­den Anteil ihrer Forder­ungen, kann das Ver­fahren ein be­deu­ten­der Schritt zur Fort­führung Ihres Unter­nehmens sein. Die Rahmen­bedingungen, ab wann der Schuld­ner Insolvenz bean­tragen muss, regelt die Insolvenz­ordnung (InsO).

Wann ist Regelinsolvenz zu beantragen?

Die InsO bestimmt, dass ein In­sol­venz­verfahren eingeleitet werden muss, wenn Unter­nehmen oder Selbst­ständige zahlungs­unfähig sind. Das ist der Fall, wenn Sie of­fe­ne Forder­ungen Ihrer Gläubiger nicht mehr be­gleichen können. Auch die Über­schuldung ju­ris­ti­scher Personen ist gemäß § 19 InsO als Grund für die Er­öffnung der Regel­insolvenz zu­ge­lassen.

 

Das Gericht gibt dem Antrag nur statt, wenn die Verfahrens­kosten der Regel­insolvenz in voller Höhe gedeckt sind. Gehören Sie zu na­türlichen Personen wie Selbst­ständige und Frei­berufler haben Sie aber die Mög­lich­keit, einen An­trag auf Stundung der an­fallenden Kosten zu stellen.

Antragsstellung

Das Verfahren wird beim zu­stän­digen Insolvenz­gericht beantragt. Es ist nicht er­for­der­lich, dass Sie zuvor einen außer­gericht­lichen Einigungs­versuch an­ge­strebt ha­ben. Das Gericht er­öffnet mit dem Ziel, dass alle Gläubiger gemäß gel­ten­dem Recht sowie ihrer Gläu­bi­ger­position an­ge­messen be­frie­digt werden.

Gläubigerverzeichnis

Der Schuldner muss dem Antrag ein voll­ständiges Ver­zeich­nis über die Gläubiger bei­fügen. Hat er ei­nen Gläubiger ver­gessen, so hat er dies dem Insolvenz­ver­walter wäh­rend des laufenden Ver­fahrens un­ver­züg­lich mit­zu­teilen. Dies gilt ins­be­sondere für Selbst­ständige und Frei­berufler, da sie bei zu spä­ter Meldung ihre Chance auf die spätere Rest­schuld­be­freiung aufs Spiel setzen.

 

Das Gericht gibt dem Antrag nur statt, wenn die Verfahrens­kosten der Regel­insolvenz in voller Höhe gedeckt sind. Natürliche Personen haben aller­dings die Mög­lich­keit, einen Antrag auf Stundung der an­fallenden Kosten zu stellen.

Insolvenzverwalter und Gläubigerversammlung

Verschiedene Faktoren wie die Grö­ße und Komplexität des Be­triebs bestimmen die Dauer des Ver­fahrens. Zur Auf­he­bung des Ver­fahrens kommt es, nach­dem der Insolvenz­ver­walter die Schluss­ver­teilung durchgeführt hat. Bei juristischen Personen be­deutet dies häufig, dass das Unter­nehmen nicht mehr weiter­be­steht. Als Aus­nahme gilt jedoch, wenn zuvor die Sa­nierung be­schlossen wurde. Bei natür­lichen Per­sonen hin­gegen schließt sich die so­genannte Wohl­verhaltens­periode an. Diese dauert drei, fünf oder sechs Jahre. Ist diese Zeit ab­ge­laufen, kommt es schließ­lich zur Rest­schuld­be­freiung – und damit zu einem Neu­start Ihres Be­triebes.

 

 

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Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Simone Hintz-Beiren