Weg zur Regelinsolvenz
Die Insolvenzordnung als komplexes Steuerwerk
Das Regelverfahren wird angewandt, wenn der Gesetzgeber zur Entschuldung von juristischen Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften oder Selbstständigen sowie Freiberuflern kein besonderes Verfahren vorgesehen hat. Die Regelinsolvenz ist sehr komplex, deshalb empfehlen wir, mit einem kompetenten Rechtsanwalt an der Seite durch die Phasen dieses Insolvenzverfahrens zu gehen.
Eine Regelinsolvenz kann zur Auflösung des betroffenen Unternehmens führen. Verzichten die Gläubiger jedoch auf einen entsprechenden Anteil ihrer Forderungen, kann das Verfahren ein bedeutender Schritt zur Fortführung Ihres Unternehmens sein. Die Rahmenbedingungen, ab wann der Schuldner Insolvenz beantragen muss, regelt die Insolvenzordnung (InsO).
Wann ist Regelinsolvenz zu beantragen?
Die InsO bestimmt, dass ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss, wenn Unternehmen oder Selbstständige zahlungsunfähig sind. Das ist der Fall, wenn Sie offene Forderungen Ihrer Gläubiger nicht mehr begleichen können. Auch die Überschuldung juristischer Personen ist gemäß § 19 InsO als Grund für die Eröffnung der Regelinsolvenz zugelassen.
Das Gericht gibt dem Antrag nur statt, wenn die Verfahrenskosten der Regelinsolvenz in voller Höhe gedeckt sind. Gehören Sie zu natürlichen Personen wie Selbstständige und Freiberufler haben Sie aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der anfallenden Kosten zu stellen.
Antragsstellung
Das Verfahren wird beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt. Es ist nicht erforderlich, dass Sie zuvor einen außergerichtlichen Einigungsversuch angestrebt haben. Das Gericht eröffnet mit dem Ziel, dass alle Gläubiger gemäß geltendem Recht sowie ihrer Gläubigerposition angemessen befriedigt werden.
Gläubigerverzeichnis
Der Schuldner muss dem Antrag ein vollständiges Verzeichnis über die Gläubiger beifügen. Hat er einen Gläubiger vergessen, so hat er dies dem Insolvenzverwalter während des laufenden Verfahrens unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Selbstständige und Freiberufler, da sie bei zu später Meldung ihre Chance auf die spätere Restschuldbefreiung aufs Spiel setzen.
Das Gericht gibt dem Antrag nur statt, wenn die Verfahrenskosten der Regelinsolvenz in voller Höhe gedeckt sind. Natürliche Personen haben allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der anfallenden Kosten zu stellen.
Insolvenzverwalter und Gläubigerversammlung
Verschiedene Faktoren wie die Größe und Komplexität des Betriebs bestimmen die Dauer des Verfahrens. Zur Aufhebung des Verfahrens kommt es, nachdem der Insolvenzverwalter die Schlussverteilung durchgeführt hat. Bei juristischen Personen bedeutet dies häufig, dass das Unternehmen nicht mehr weiterbesteht. Als Ausnahme gilt jedoch, wenn zuvor die Sanierung beschlossen wurde. Bei natürlichen Personen hingegen schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensperiode an. Diese dauert drei, fünf oder sechs Jahre. Ist diese Zeit abgelaufen, kommt es schließlich zur Restschuldbefreiung – und damit zu einem Neustart Ihres Betriebes.